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Vererbung

Auch: Erbe


germ./ idg. Erbe; Erbgut: *arbja; *arbjam/ *orbha- engl heredity, inheritance
franz. hérédité, héritage Gegenbegriffe
WortfeldErbe, Erblichkeit, Erbgut, Erbschaft, Hinterlassenschaft, Nachlass, Tradition, Überlieferung

Disziplinäre Begriffe

Hérédité (franz.):

Héritage (franz.):

Vererbung:


Material

A. Primärmaterial

1734Zedler, Johann Heinrich: (Art.) Erbe, alles, das der Tode läst, in: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschafften und Künste, Bd. 8, S. 772.
1746Zedler, Johann Heinrich: (Art.) Vererbung, in: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschafften und Künste, Bd. 47, S. 268-271.
1793Kant, Immanuel: Die Religion innerhalb der Grenzen der blossen Vernunft, hg. v. K. Vorländer, Leipzig 1919, S. 42ff: "Die drei sogenannten obern Facultäten (auf hohen Schulen) würden, jede nach ihrer Art, sich diese Vererbung verständlich machen: nämlich entweder als Erbkrankheit, oder Erbschuld, oder Erbsünde. 1) Die medicinische Facultät würde sich das erbliche Böse etwa wie den Bandwurm vorstellen, von welchem wirklich einige Naturkündiger der Meinung sind, daß, da er sonst weder in einem Elemente außer uns, noch (von derselben Art) in irgend einem andern Thiere angetroffen wird, er schon in den ersten Eltern gewesen sein müsse. 2) Die Juristenfacultät würde es als die rechtliche Folge der Antretung einer uns von diesen hinterlassenen, aber mit einem schweren Verbrechen belasteten Erbschaft ansehen (denn geboren werden ist nichts anders, als den Gebrauch der Güter der Erde, so fern sie zu unserer Fortdauer unentbehrlich sind, erwerben). Wir müssen also Zahlung leisten (büßen) und werden am Ende doch (durch den Tod) aus diesem Besitze geworfen. Wie recht ist von Rechts wegen! 3) Die theologische Facultät würde dieses Böse als persönliche Theilnehmung unserer ersten Eltern an dem Abfall eines verworfenen Aufrührers ansehen: entweder daß wir (obzwar jetzt dessen unbewußt) damals selbst mitgewirkt haben; oder nur jetzt, unter seiner (als Fürsten dieser Welt) Herrschaft geboren, uns die Güter derselben mehr, als den Oberbefehl des himmlischen Gebieters gefallen lassen und nicht Treue genug besitzen, uns davon loszureißen, dafür aber künftig auch sein Loos mit ihm theilen müssen." Kant verwirft es, die Erbsünde "als durch Anerbung von den ersten Eltern auf uns gekommen vorzustellen. […] Eine jede böse Handlung muß, wenn man den Vernunftursprung derselben sucht, so betrachtet werden, als ob der Mensch unmittelbar aus dem Stande der Unschuld in die geraten wäre."

B. Sekundärmaterial

Begriffsgeschichtliche Arbeiten

Siehe auch:

Sonstige Literatur


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